Allgemeine Reisebedingungen von servus Urlaub, dein mobiles reisebüro

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Reisebedingungen

1.1. Für den Geschäftsverkehr der Servus Urlaub! Dein mobiles Reisebüro GmbH, im Folgenden „Servus Urlaub“, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Servus Urlaub ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde.

1.3. Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen und anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen der vermittelten Leistungsträger.

1.4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Fälle, in denen Servus Urlaub als Reisevermittler auftritt. Tritt Servus Urlaub selbst als Reiseveranstalter auf, gelten dafür ergänzend die Bestimmungen unter Punkt 9 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Unternehmensgegenstand

2.1. Servus Urlaub vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen sowie über verbundene Reiseleistungen zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträgern einerseits und Reisenden andererseits. Die Leistungserbringung durch Servus Urlaub steht im Einklang mit dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV).

3. Angebot/Vertragsabschluss

3.1. Servus Urlaub erstellt für seine Kunden ausgehend von deren Angaben unverbindliche Reisevorschläge. Bei konkretem Interesse des Kunden, erstellt Servus Urlaub ein den Reisevorschlägen entsprechendes Angebot.

3.2. Das von Servus Urlaub erstellte Angebot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger.

3.3. Angebote von Servus Urlaub sind nur für den im Angebot bestimmten Zeitraum gültig. Bucht der Kunde eine Reise innerhalb dieses Zeitraums, ist der Leistungsträger an das Reiseangebot gebunden. Preis- und Leistungsänderungen können nur erfolgen, wenn die Entgeltänderung und die dafür maßgeblichen Umstände umschrieben, im Angebot angeführt und auch sachlich gerechtfertigt sind. Weiters darf die Entgeltänderung nicht vom Willen von Servus Urlaub oder des Leistungsträgers abhängig sein.

3.4. Mit Annahme des Reiseangebots durch den Kunden kommt der durch Servus Urlaub vermittelte Vertrag zwischen dem Leistungsträger und dem Kunden zustande.

4. Leistungen/Vertragsgegenstand

4.1. Ein von Servus Urlaub vermittelter Vertrag kommt stets zwischen dem Reiseveranstalter bzw. dem Leistungsträger und dem Kunden bzw. den Reisenden zustande. Servus Urlaub ist nicht Vertragspartner des vermittelten Vertrages.

4.2. Vertragsinhalt sind die im Angebot enthaltenen Reiseleistungen.

4.3. Besondere Wünsche des Reisenden (z.B. Meerblick, Zimmerlage, Wasserbett etc.) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht ausdrücklich durch Servus Urlaub oder den Reiseveranstalter bestätigt werden.

4.4. Servus Urlaub oder der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zur Verfügung zu stellen. Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG kann dem Reisenden, sofern dieser zustimmt, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt werden.

4.5. Servus Urlaub oder der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten Abreisezeiten und gegebenenfalls zu den Fristen für das Check -in sowie zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung zu stellen.

5. Rechte und Pflichten des Reisenden

5.1. Der Reisende hat Servus Urlaub alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen Daten (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat Servus Urlaub über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

5.2. Für Kunden mit eingeschränkter Mobilität oder einer sonstigen körperlichen Behinderung (p.a zu Art 2 lit a VO 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) hat eine Anpassung der Leistungen zu erfolgen.

5.3. Servus Urlaub empfiehlt dem Reisenden bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

5.4. Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglichen Rückbeförderung nicht zur Anwendung kommt, haben die genannten Reisenden den Reiseveranstalter oder Servus Urlaub mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über ihre besonderen Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen (§ 11 Abs 8 PRG).

5.5. Bucht der Kunde eine Reise für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, von diesen Personen ausdrücklich dazu bevollmächtigt zu sein. Sofern mit Servus Urlaub ausdrücklich keine davon abweichende Vereinbarung getroffen wird, übernimmt der Kunde somit die vertraglichen Verpflichtungen Dritter wie zB.: Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag, Mitwirkungspflichten etc.

5.6. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann die Vertragswidrigkeit – sofern dies möglich ist – unter Berücksichtigung des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen), vor Ort rasch zu beheben. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit kann dies dem Reisenden gemäß § 12 Abs 2 PRG als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reisevermittlers oder des Reiseveranstalters.

5.7. Ist Servus Urlaub gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (§ 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen, können Vorgaben des Kunden, die von Servus Urlaub ausdrücklich bestätigt wurden, nicht erfüllt werden, oder möchte der Leistungsträger den Gesamtpreis der Pauschalreise um mehr als 8 % erhöhen, kann der Reisende:

a. innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder

b. der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder

c. vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.

5.8. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des von Servus Urlaub vermittelten Vertrages vereinbarten Entgelte zu den (dort) angegebenen Zahlungskonditionen fristgerecht zu bezahlen. Der Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos.

5.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz – oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.

5.10. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch Servus Urlaub übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung schriftlich mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Kunde bzw. der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens EUR 30,00 beträgt.

6. Rechte und Pflichten von Servus Urlaub

6.1. Servus Urlaub hat den Kunden nach dessen Bedürfnissen zu beraten und informieren. Servus Urlaub hat die Reiseleistungen des Reiseveranstalters dem Kunden unter Bedachtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten der jeweiligen Reiseziele sowie allenfalls damit verbundenen Besonderheiten nach bestem Wissen und Gewissen darzulegen.

6.2. Servus Urlaub hat nicht die Pflicht über allgemein bekannte Gegebenheiten des Reiseziels (zB. Topographie, Klima, Flora, Fauna etc.) zu informieren. Der Reisende hat weiters die Möglichkeit (wenn zutreffend), sich über die landesüblichen Gegebenheiten der zu vermittelnden Leistungen im Katalog oder auf der Webseite des Reiseveranstalters zu informieren.

6.3. Servus Urlaub hat den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Zustelladresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Email) über unerhebliche Änderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig gemäß § 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis zu setzen. Unerheblichen Änderungen sind geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer der gebuchten Reise nicht wesentlich verändern.

7. Informationspflichten bei der Vermittlung von Pauschalreisen

7.1. Vor Abschluss eines vermittelten Pauschalreisevertrages hat Servus Urlaub dem Kunden zusätzlich folgende Informationen bereitzustellen:

a. die Firma, die Anschrift, die Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers,

b. den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss,

c. die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu leisten sind,

d. die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl einschließlich der Rücktrittsfrist nach § 10 Abs. 3 Z 1 lit. PRG,

e. allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten,

f. das dem Reisenden nach § 10 Abs 1 PRG jederzeit vor Beginn der Pauschalreise zustehende Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls gegen Zahlung der Entschädigungspauschalen, die der Reiseveranstalter verlangt,

g. eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

7.2. Weiters hat Servus Urlaub den Reisenden über folgende wesentliche Reiseleistungen zu informieren:

a. Ob es sich beim gegenständlichen Vertrag um eine Pauschalreise handelt,

b. Bestimmungsorte, Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung enthalten ist, die Anzahl der enthaltenen Übernachtungen,

c. Transportmittel einschließlich ihrer Merkmale und Klasse, Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen, wenn aber eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise,

d. Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes,

e. Mahlzeiten,

f. Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im Gesamtpreis der Pauschalreise enthaltene Leistungen,

g. sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und bejahendenfalls – wenn möglich – die ungefähre Gruppengröße,

h. sofern die Nutzung anderer touristischer Leistungen durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und

i. die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden,

j. über die Firma, die Anschrift und Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse des Reiseveranstalters

8. Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen

8.1. Servus Urlaub hat den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen zu informieren, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt.

8.2. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.

9. Besondere Bestimmungen bei Reiseveranstaltungen

9.1. Für den Fall, dass Servus Urlaub selbst als Reiseveranstalter tätig wird (z.B. von Servus Urlaub veranstaltete Busreisen), gelten diese besonderen Bestimmungen (Punkt 9.). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern die unter Punkt 9 enthaltenen Regelungen nichts Abweichendes enthalten, weiterhin.

9.2. Als Reiseveranstalter erstellt Servus Urlaub für den Kunden unverbindliche Reiseangebote. Mit Annahme des Reiseangebots kommt zwischen Servus Urlaub und dem Kunden bzw. dem Reisenden ein Vertrag zustande.

9.3. Als Reiseveranstalter ist Servus Urlaub an sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere an das Pauschalreisegesetz (falls es sich um eine Pauschalreise handelt) und das Konsumentenschutzgesetz (falls es sich um kein unternehmensbezogenes Geschäft handelt) gebunden.

9.4. Der Reisende erhält bei Abschluss des Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach die Ausfertigung der Vertragsdokumente oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

9.5. Im Falle einer Pauschalreise hat der Reisende nach § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (z.B. Geschlecht, Nicht-Vorliegen einer Schwangerschaft, Gesundheitszustand, ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, Nichtbestehen eines Einreiseverbots etc.) zu übertragen. Erfüllt die Ersatzperson nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann Servus Urlaub der Übertragung des Vertrages widersprechen. Für eine Übertragung ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EUR 30,00 zu entrichten. Sowohl der übertragende Reisende als auch die in den Vertrag eintretende Person haften Servus Urlaub als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises, die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

9.6. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und verrechnen diese entsprechend. Etwaige Mehrkosten werden durch Servus Urlaub dem Reisenden in Rechnung gestellt.

9.7. Servus Urlaub behält sich das Recht vor, im Falle einer Pauschalreise, nach Vertragsabschluss bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise Preisänderungen vorzunehmen. Servus Urlaub wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekannt gegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem Dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.

9.8. Bei Änderung folgender Kosten nach Abschluss des Pauschalreisevertrages sind Preisänderungen zulässig:

a. Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;

b. Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;

c. Die für die Reise geltenden Wechselkurse.

9.9. Aufgrund von Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Status, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von dem Beworbenen bzw. vertraglich Geschuldeten abgewichen werden. Servus Urlaub ist bemüht, den Reisenden gleichwertige Alternativen anzubieten oder diese auf sonstige vertretbare Art und Weise zu entschädigen. Auf Punkt 14 (Höhere Gewalt) wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.

9.10. Als Reiseveranstalter leistet Servus Urlaub Gewähr, dass die vereinbarten Leistungen auch erbracht werden. Sofern der Reisende oder Mitreisende nicht selbst die Vertragswidrigkeit herbeigeführt, ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben, oder die Gewährleistung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, ist Servus Urlaub zur Behebung des vertragswidrigen Zustandes verpflichtet.

9.11. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt Servus Urlaub dennoch nicht von der Pauschalreise zurück, sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten zu 50% vom Reisenden zu tragen.

9.12. Im Falle eines Pauschalreisevertrages kann der Reisende ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale vom Vertrag zurücktreten,

a. wenn aufgrund außergewöhnlicher und allgemein verständlicher Umstände, eine konkrete Gefahr für den Reisenden auftritt und die weitere Durchführung der Reise unzumutbar wäre. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung.

b. In Fällen von Punkt 5.7

9.13. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber Servus Urlaub zu erklären. Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.

9.14. Der Kunde ist in allen nicht unter Punkt 9.12 genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

9.15. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

a.  Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten), Sonderflüge (Charter), Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)

bis 120.Tag vor Reiseantritt   25%
ab 119. bis 60.Tag vor Reiseantritt  35%
ab 59. bis 30.Tag vor Reiseantritt   40%
ab 29. bis 15.Tag vor Reiseantritt  70%
ab 14. bis 8.Tag vor Reiseantritt   80%
ab 7. bis 3.Tag vor Reiseantritt  85%
ab dem 2.Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt  90%
Flugtickets nach Ausstellung  100%
Nicht refundierbare Anzahlungen und Leistungen des Reisepreises  100%
Eintrittskarten für Veranstaltungen müssen bei Buchung vollständig bezahlt werden und können im Stornofall nicht rückerstattet werden.

b. Gesonderte Stornobedingungen

Sonderzüge ohne Zusatzleistung
bis 120.Tag vor Reiseantritt  25%
ab 119. bis 70.Tag vor Reiseantritt  35%
ab 69. bis 60. Tag vor Reiseantritt  40%
ab 59. bis 50. Tag vor Reiseantritt 60%
ab 49. bis 30. Tag vor Reiseantritt  80%
ab 29. Tag vor Reiseantritt 100%

Buscharter ohne Zusatzleistung
bis 30 Tage vor Reiseantritt   0%
bis 15 Tage vor Reiseantritt 50%
bis 3 Tage vor Reiseantritt  100%

Darüber hinaus gelten für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen besondere Bedingungen. Diese sind im jeweiligen Detailprogramm angeführt und werden vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht.

Die Bearbeitungsgebühr sowie von Servus Urlaub bereits getätigte und nachweislich nicht refundierbare Ausgaben (z.B. Visa-Besorgung, nicht refundierbare Anzahlungen für Hotels und andere Leistungen, Tickets ohne Rückerstattungsmöglichkeit etc.) sind im Falle eines Stornos in jedem Fall zur Gänze zzgl. der Stornogebühr vom Kunden zu begleichen.

9.16. No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut 9.13.a  90 Prozent und in allen anderen Fällen, den im Angebot ausgeschriebenen Prozentsatz des Reisepreises zu bezahlen.  Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

10. Verzug

10.1. Ist der Kunde mit bestimmten fälligen Zahlungen an Servus Urlaub in Verzug, so ist Servus Urlaub berechtigt, außer dem Ersatz von Zinsen iHv 5 % p.a. noch andere, vom Kunden bzw. Reisenden verschuldete und Servus Urlaub erwachsende Schäden gegen diesen geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis stehen.

10.2. Ist Servus Urlaub mit der Übermittlung von Unterlagen oder Informationen im Verzug, ist dies von den Reisenden hinzunehmen, sofern es sich hierbei um geringfügige Verzögerungen handelt und der Reisende nicht dadurch Gefahr läuft, bestimmte Fristen (Check-In-Zeiten, behördliche Fristen etc.) zu versäumen.

10.3. Ist Servus Urlaub mit der Übermittlung von Unterlagen oder Informationen im Verzug und ist in weiterer Folge die Durchführung der Reise für den Reisenden unmöglich (z.B. Verpassen des Abflugtermins), ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat Servus Urlaub den vollen Betrag der Pauschalreise zurückzuerstatten, sofern der Reisende nicht einer Ersatzleistung zustimmt.

10.4. Servus Urlaub leistet dafür Gewähr, dass das die vereinbarten Leistungen im Wesentlichen Umfang mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.

11. Gewährleistung

11.1. Servus Urlaub leistet keine Gewähr, für die vertragsgemäße Erfüllung der vermittelten Reiseleistungen. Die tatsächlichen Gegebenheiten am Reiseziel können geringfügig vom Angebot abweichen.

11.2. Für sämtliche Mängel an den vereinbarten Reiseleistungen haftet der Reiseveranstalter. Geringfügige Abweichungen der Gegebenheiten sind kein Mangel und lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.

12. Haftung

12.1. Servus Urlaub haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Servus Urlaub haftet, ausgenommen für Personenschäden, nicht für leichte Fahrlässigkeit.

12.2. Servus Urlaub haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

12.3. Servus Urlaub haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

12.4. Servus Urlaub haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung oder für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort. Kommt Servus Urlaub bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2 PRG nicht nach, haftet Servus Urlaub nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.

12.5. Vermittelt Servus Urlaub eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gewährleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet Servus Urlaub gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.

12.6. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter Schäden aus dem Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Servus Urlaub nicht.

13. Entgelt

13.1. Servus Urlaub steht für seine Tätigkeit als Reisevermittler ein angemessenes Entgelt zu. Erstellt Servus Urlaub ein den Angaben des Reisenden entsprechendes Reiseangebot, kommt es im Anschluss aber zu keiner Buchung, beträgt das Entgelt (Beratungsgebühr) pro Reiseangebot und pro Interessenten pauschal EUR 35,00 inklusive USt.

13.2. Vermittelt Servus Urlaub erfolgreich eine Reise, ist Servus Urlaub berechtigt eine angemessene Vermittlungsgebühr zusätzlich zu den vertraglichen Reisekosten in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Vermittlungsgebühr ist stets dem Angebot zu entnehmen.

13.3. Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person übertragen lassen, stehen Servus Urlaub die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,00 zu.

13.4. Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Reisenden erforderlich sind, stehen Servus Urlaub analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls EUR 25,00 zu.

14. Höhere Gewalt

14.1. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und selbst durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (z.B. Krieg, plötzlicher Ausbruch einer Epidemie oder Seuche, Streiks, öffentliche Ausschreitungen) welches der Leistungserbringung entgegensteht.

14.2. Im Falle höherer Gewalt, die der Leistungserbringung durch Servus Urlaub nur vorübergehend entgegensteht, verlängert sich die Leistungspflicht von Servus Urlaub entsprechend.

14.3. Im Falle höherer Gewalt, die der Leistungserbringung durch Servus Urlaub dauerhaft entgegensteht, ist der Vertragspartner für die Dauer des bei Servus Urlaub infolge höherer Gewalt eintretenden Leistungshindernisses vom Entgelt aliquot befreit.

15. Datenschutz

15.1. Servus Urlaub verpflichtet sich zum umfassenden Datenschutz sämtlicher personenbezogenen Daten des Kunden und der Reisenden.

15.2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten für die Erfüllung dieses Vertrages von Servus Urlaub verwendet werden dürfen. Weiters erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass Servus Urlaub die ihm mitgeteilten Daten verarbeitet und intern verwendet.

15.3. Der Kunde erklärt sich mit der internen und externen Weitergabe von Daten durch Servus Urlaub bzw. dem Leistungsträger einverstanden, sofern dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendig ist. Im Katastrophenfall ist Servus Urlaub bzw. der Reiseveranstalter ermächtigt, die personenbezogenen Daten im Einklang mit § 10 DSGVO an Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zur Bewältigung der Katastrophe weiterzuleiten.

16. Zustellungen

16.1. Zustellungen an den jeweiligen Vertragspartner erfolgen an dessen zuletzt schriftlich bekannt gegebene physische oder elektronische Adresse.

16.2. Änderungen der Zustelladresse sind vom Kunden bzw. vom Reisenden unverzüglich bekannt zu geben.

17. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Zahlungen an Servus Urlaub ist der Sitz von Servus Urlaub.

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder infolge der Änderung der Rechtslage nichtig oder unwirksam werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart, die dem beabsichtigten Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sinngemäßes gilt für Lücken dieses Vertrages.

19. Belehrung über Rücktrittsrechte

Rücktrittsrecht nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind,

3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt,

4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, oder

5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.

§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind

1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,

2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,

3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und

4. die Aussicht auf einen Kredit.

(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,

2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist,

3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt oder

4. der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt.

(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.

§ 4. (1) Tritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

1. der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,

2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.

(2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

(3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

Rücktrittsrecht nach § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

(1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) Die Frist zum Rücktritt beginnt

1. bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses,

2. bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen

a) mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt,

b) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt,

c) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung erlangt,

d) bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt,

3. bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Stand: Oktober 2020

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